Lindau/Kempten – Ein Justizirrtum von historischem Ausmaß erschüttert die deutsche Rechtsgeschichte: Johann Evangelist Lettenbauer, ein 63-jähriger Landarbeiter aus dem beschaulichen Oberreitnau im Landkreis Lindau, wurde 1947 für einen Doppelmord verurteilt, den er nie begangen hatte. Erst 18 Jahre später, am 23. März 1965, sollte sich das Blatt wenden – zu spät für den unschuldig Verurteilten, der einen Großteil seines Lebens hinter Gittern und in Anstalten verbringen musste.

Am späten Vormittag des 16. Juli 1947 kehrte Lettenbauer von der Mahd auf seinem Grundstück zurück. Was er im Wohnzimmer seines heruntergekommenen Hauses vorfand, glich einem Albtraum: Seine Tochter Maria lag blutüberströmt auf dem Sofa, daneben auf dem Boden ihr zweijähriger unehelicher Sohn Arthur.
Maria war bereits tot. Der Junge atmete noch – aber nur mühsam. Lettenbauer hob das Kind auf und hielt es im Arm, während er begriff, dass der kleine Arthur in seinen letzten Zügen lag.
In seiner Hilflosigkeit wollte Lettenbauer die Nachbarn alarmieren. Doch dann bemerkte er, dass sein Hemd mittlerweile vom Blut des Jungen durchtränkt war. Später erklärte er, er habe befürchtet, die Polizei würde sofort ihn als Täter verdächtigen.
Also beschloss er, sein Hemd zuerst zu waschen – doch die hartnäckigen Blutflecken ließen sich kaum aus dem Stoff entfernen. Erst danach verständigte er die Nachbarn, die ihrerseits die örtliche Polizei riefen.
Polizeibeamter Rietzler war einer der ersten Ermittler am Tatort. Was er antraf, war ein auffallend ruhiger und gefasster Johann Lettenbauer. Ein Arzt, der bereits vor Rietzler eingetroffen war, berichtete später, Lettenbauer habe beim Eintreffen des Mediziners seelenruhig am Tisch gesessen und gefrühstückt.
Für die Ermittler war dieses Verhalten höchst verdächtig. Wer nach dem Auffinden seiner ermordeten Tochter und seines sterbenden Enkels derart gelassen blieb, geriet unweigerlich ins Visier der Polizei.
Lettenbauer wurde festgenommen, bestritt jedoch beharrlich, die Tat begangen zu haben. Da er an seiner hartnäckigen Leugnung festhielt, übernahm Kriminalinspektor Dorsch, der als harter Hund galt, den Verdächtigen. Er blieb mehrere Stunden allein mit Johann Lettenbauer in einem Verhörraum.
Was sich in dieser Zeit ereignete, wird nie ans Licht kommen. Fest steht nur eines: Dorsch verließ den Raum mit einem Geständnis. Dass der von Lettenbauer geschilderte Tathergang nicht mit den gesicherten Beweisen übereinstimmte – wie ein späteres Gutachten feststellen sollte –, wurde in diesem Zusammenhang vollständig ignoriert.
Es sei durchaus möglich, so die Ermittler damals, dass Lettenbauer eine andere Version der Tat erzähle, um vor Gericht besser abzuschneiden. Doch es gab noch eine weitere Aussage, die nicht recht zum Bild des Einzeltäters Johann Lettenbauer passen wollte. Die elfjährige Nachbarstochter Chrestenia Klauber berichtete, sie habe kurz vor Lettenbauers Rückkehr zwei Männer eilig vom Haus weglaufen sehen.
Die Suche nach diesen beiden Männern wurde kurzzeitig aufgenommen. Nachdem jedoch Lettenbauers Geständnis vorlag, wurde sie eingestellt. Man sagte, es handle sich ohnehin höchstwahrscheinlich um harmlose Wanderarbeiter.
Der Sache wurde keine weitere Bedeutung beigemessen.
Für die Staatsanwaltschaft war der Fall klar: Lettenbauer hatte seine Tochter und seinen Enkel ermordet. Nur wenige Tage nach seinem Geständnis widerrief Lettenbauer dieses, das er ausschließlich in Anwesenheit von Kriminalinspektor Dorsch abgelegt hatte. Als der Prozess am 26.
November 1947 vor dem Landgericht Lindau begann, hielt Lettenbauer an seiner Unschuldsbeteuerung fest. „Gott ist mein Zeuge, dass ich unschuldig bin“, erklärte er vor Gericht.
Der forensische Psychiater Professor Ederle diagnostizierte bei Lettenbauer eine geistige Behinderung und emotionale Unreife. Er hielt ihn nicht für fähig, ein solches Geständnis einfach zu erfinden. Lettenbauer sei intellektuell dazu gar nicht in der Lage.
Das Geständnis müsse daher im Wesentlichen der Wahrheit entsprechen. Vor Gericht schilderte Lettenbauer einen Streit mit seiner Tochter, die sich angeblich geweigert hatte, ihm an jenem Morgen sein Frühstück zuzubereiten. Er sei dann zum Rasenmähen gegangen, um Dampf abzulassen.
Bei seiner Rückkehr habe er Maria tot und seinen Enkel Arthur im Sterben liegend vorgefunden.
Das Gericht jedoch kam zu einem anderen Schluss. Lettenbauer sei so erzürnt über seine Tochter gewesen, dass er sie mit einer Axt tötete – in einem plötzlichen, unkontrollierbaren Affekt. Doch eine entscheidende Frage blieb unbeantwortet: Warum hätte Lettenbauer den Jungen töten sollen?
Der Prozess gegen Johann Lettenbauer begann am 26. November. Das Urteil erging am darauffolgenden Tag, dem 27.
November 1947. Johann Evangelist Lettenbauer wurde wegen Mordes an seinem Enkel Arthur und wegen Totschlags an seiner Tochter Maria zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Anschließend wurde er in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen.
Bei einer persönlichen Unterredung zwischen Lettenbauer und dem Richter am 4. Dezember 1947 wurde Lettenbauer gewissermaßen dazu überredet, endlich ein formelles Geständnis abzulegen und auf sein Recht zu verzichten, weitere Rechtsmittel gegen seinen Fall einzulegen. Warum es dem Richter in diesem Moment so wichtig war, einen endgültigen Schlussstrich im Fall Lettenbauer zu ziehen, darüber kann nur spekuliert werden.
Lettenbauer, der offenbar leicht zu beeinflussen war, kam den Forderungen nach und legte ein weiteres Geständnis ab. Er verzichtete auf eine Berufungsverhandlung, wodurch das Urteil des Gerichts rechtskräftig wurde. Der Fall schien für die Gerichte damit abgeschlossen.
Lettenbauer verbüßte seine gesamte zehnjährige Haftstrafe. Da er nach seinem Geständnis erneut vehement leugnete, die Tat begangen zu haben, wurde ihm mangelnde Reue und fehlende Auseinandersetzung mit seiner Tat vorgeworfen. Eine vorzeitige Entlassung kam daher nicht in Frage.
Nach zehn Jahren Haft wurde er in eine Heil- und Pflegeanstalt überstellt. Dort blieb er dreieinhalb Jahre. Danach wurde ihm ein Platz in einem Altenheim zugewiesen.
Am 23. März 1965 erhielt die Polizei in Eitorf an der Sieg um 20:10 Uhr einen Telefonanruf aus dem Gasthaus Hammer. Ein Gast sitze dort und habe eine wichtige Aussage in einem Kriminalfall zu machen.
Die eintreffenden Beamten fanden einen alkoholisierten Mann vor. In einem Nebenraum des Gasthauses gab der Mann jedoch überraschend klar seine Aussage zu Protokoll. Um das Jahr 1948 sei er mit zwei Kumpanen, Manfred Jung und Wilhelm Schwall, durchs Land gezogen und habe gemeinsam mit ihnen eine Reihe von Einbrüchen begangen.
Er sei später gefasst und zusammen mit Schwall verurteilt worden, während Jung es offenbar verstanden hatte, zwischenzeitlich zu entkommen.
Während der Haft habe Schwall ihm erzählt, er sei dabei gewesen, als Manfred Jung während eines Raubüberfalls in der Region um den Bodensee eine Frau und deren Kind zu Tode prügelte. „Man musste ihm glauben“, fügte der Zeuge hinzu. Diese Worte machten die Beamten hellhörig.
Was war damit gemeint? Der Zeuge bezeugte, dass er diese Information bereits 1950 weitergegeben hatte, und nachfolgende polizeiliche Ermittlungen bestätigten die Richtigkeit seiner Aussage. Am 9.
Januar 1950 hatte der Zeuge aus Eitorf bereits eine entsprechende Erklärung abgegeben. Ein Bericht wurde auch an die Kollegen in Kempten geschickt, doch die dortige Antwort lautete schlicht: Lettenbauer habe die Tat bereits gestanden. Eine weitere Vernehmung des Zeugen könne entfallen, da die von dort verdächtigten Personen Jung und Schwall mittlerweile definitiv als Täter ausgeschlossen worden seien.
Während in Eitorf 1950 nach der Information der Kemptener Kollegen, der Fall sei bereits abgeschlossen, keine weiteren Schritte unternommen wurden, wird die Angelegenheit diesmal deutlich gründlicher untersucht. Manfred Jung wird erfolgreich in Siegburg ausfindig gemacht. Der mittlerweile 37-Jährige arbeitet dort als Busfahrer.
Jung wird schließlich am 20. April 1965 festgenommen. Nur einen Tag später gesteht er, den Doppelmord an Maria Lettenbauer und ihrem zweijährigen Sohn Arthur im Jahr 1947 begangen zu haben.
Er behauptet, er und sein Wanderkumpan hätten Brot und Speck aus dem Haus gestohlen, und Maria Lettenbauer habe die beiden auf frischer Tat überrascht.
Nachdem der Anwalt von Johann Lettenbauer, Volker Freistädter, von diesem verblüffenden Geständnis erfahren hatte, leitete er umgehend ein Wiederaufnahmeverfahren für seinen Mandanten ein. Johann Lettenbauer musste noch vier weitere Monate warten, doch dann war es endlich soweit. Am 10.
August 1965 fand in Kempten das Wiederaufnahmeverfahren für Johann Lettenbauer statt. Den Vorsitz führte der Landgerichtsdirektor Oscar Schmidt. Das öffentliche Interesse war immens.
Als Ausnahme von der Regel wurden neben den Zuschauern auch Zuhörer zugelassen. Die Sitzreihen waren bis auf den letzten Platz gefüllt.
In seinem Buch „Die Gerechten und die Gerichteten“ beschreibt der Journalist und Autor Gerhard Mauz diesen Prozess als einen lobenden Tribut an die Justiz. Dieser Prozess offenbart, wie bereitwillig und schnell man 1947 zu der Entscheidung gelangte, dass Johann Lettenbauer die einzige Person sein könne, die als Täter in Frage komme. Der damalige Kriminalinspektor Dorsch lebt nicht mehr.
Er kann nicht mehr dazu befragt werden, wie genau Lettenbauers Geständnis in einem privaten Vier-Augen-Gespräch zustande gekommen war. Lettenbauer sagt aus, man habe ihm ein Dokument vorgelegt, und er habe es einfach unterschrieben.
Auch der damalige psychologische Gutachter, Professor Dr. Ederle, muss sich zu seiner Einschätzung aus dem Jahr 1947 äußern. Er erklärt, er habe keinerlei Erinnerung mehr an Lettenbauer und stütze sich lediglich auf die damaligen medizinischen Berichte.
Ederles Aussage ist bemerkenswert: „Man muss davon ausgehen, dass das Gutachten unter der Prämisse erstellt wurde, dass er die Tat begangen hat. “ Allein dieser eine Satz offenbart einen schwerwiegenden methodischen Fehler in der damaligen Beweiswürdigung. Ederle ist auch dafür verantwortlich, dass Lettenbauer nach Verbüßung seiner Haftstrafe keine Chance auf Freiheit hatte.
„Dieser Mann kann nicht entlassen werden“, hatte Ederle damals in dem Gutachten geschrieben, das er seinerzeit vorgelegt hatte. Ederle wirkt nahezu hilflos, als er sagt: „Nun, das ist sicherlich überhaupt nicht meine Schuld. “ Immerhin räumt er heute ein, dass Lettenbauer nach der Entdeckung der Tat gefrühstückt habe, was eine Schockreaktion gewesen sein könnte.
1947 hatte man lediglich angenommen, dass Hunger Lettenbauer besonders reizbar gemacht habe.
An diesem 10. August 1965 wird Johann Lettenbauer vom Kemptener Gericht vom Vorwurf der Tötung seiner Tochter und seines Enkels freigesprochen, da seine Unschuld in diesem Fall eindeutig erwiesen ist. Er hatte 18 Jahre in Gefängnissen, Heil- und Pflegeanstalten und schließlich in einem Altenheim verbracht – obwohl er unschuldig war.
Das Gericht benötigte nur fünf Minuten, um das Urteil und die Urteilsgründe zu verlesen. „Ich habe genug“, waren Johann Lettenbauers letzte Worte in diesem Verfahren. Er will mit Ermittlern, Richtern oder Staatsanwälten nichts mehr zu tun haben.
Doch mit der Justiz wird er sich noch ein weiteres Mal befassen müssen.
Zunächst erhält Johann Lettenbauer nach diesem Freispruch eine Abschlagszahlung von 15. 000 D-Mark vom Freistaat Bayern auf die Gesamtsumme von 50. 000 D-Mark als Entschädigung für seine Haft.
Die restlichen 35. 000 D-Mark zahlt Bayern neun Monate nach Lettenbauers Freispruch. Die Stadt Konstanz stellt Lettenbauer und seiner Frau eine neue Wohnung zur Verfügung.
Auf einem Foto sieht man den Oberbürgermeister von Konstanz, Heimle, wie er den Lettenbauers am 23. August 1965 medienwirksam den Schlüssel übergibt. Rechts im Bild ist Lettenbauers Anwalt Freistädter zu sehen.
Doch eine Frage bleibt weiterhin unbeantwortet: Wer haftet für die Amtspflichtverletzung, die 1950 durch die Missachtung der Information über einen anderen Täter begangen wurde? Lettenbauer hat erneut rechtliche Schritte eingeleitet, da das ihm widerfahrene Unrecht bereits 1950 hätte beendet werden können. Da die damals zuständige Polizeibehörde ihren Sitz in Ravensburg, Baden-Württemberg, hatte, verklagt Lettenbauer nun das Land Baden-Württemberg auf finanziellen Schadensersatz, um seine langjährige Beschwerde zu adressieren.
Im März 1967 verurteilte das Landgericht Ravensburg das Land Baden-Württemberg zur Zahlung von 60. 000 D-Mark an Johann Lettenbauer. Das Land Baden-Württemberg legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
In der mündlichen Verhandlung wurde Lettenbauer im Rahmen eines förmlichen Vergleichs eine Summe von 20. 000 Mark angeboten. Auf Anraten seiner Anwälte lehnte er dies jedoch ab.
Am 26. Juli 1967 bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart das Ravensburger Urteil. Das Land Baden-Württemberg war nun verpflichtet, dem zu Unrecht verurteilten Johann Lettenbauer eine Entschädigung von 60.
000 Deutsche Mark zuzüglich vier Prozent Zinsen seit 1965 zu zahlen. Lettenbauer erhielt diese Gesamtsumme nur wenige Wochen nach dieser Entscheidung. Manfred Jung hat sein Geständnis mittlerweile widerrufen oder seine Aussage erheblich abgeändert.
Damals sei er mit seinem Kumpan Schwall in Richtung Schweiz gezogen, um dort eine Erwerbsmöglichkeit zu suchen. Am Haus der Lettenbauers hätten sie angeblich um etwas Wasser gebeten, um sich waschen und rasieren zu können. Maria Lettenbauer habe ihnen dies gestattet, und die Männer seien anschließend nach draußen gegangen, um sich dort zu waschen.
Bei der Rückkehr ins Haus habe Maria Lettenbauer sie angeblich mit einem Messer bedroht. Der Junge habe eine im Haus liegende Axt ergriffen, um sich zu verteidigen. Dabei habe er die Frau geschlagen, jedoch nicht mit Tötungsabsicht.
Er behauptete zudem, sie sei noch am Leben gewesen, als er das Haus verließ. Ein Kind habe er im Haus nicht gesehen. Er sei dann Hals über Kopf aus dem Haus gerannt, während sein Kumpan Schwall noch im Gebäude gewesen sei.
Letzterer habe ihm später erzählt, er habe das Kind geschlagen. Ob die Frau und das Kind letztlich durch Schwall oder vielleicht doch durch Lettenbauer ums Leben kamen, könne er nicht mit Sicherheit sagen.
Am 2. Juni 1966 wurde Manfred Jung vom Jugendschöffengericht Kempten des Mordes an Maria Lettenbauer und ihrem kleinen Sohn Arthur angeklagt. Der Prozess wurde nach Jugendstrafrecht geführt, da Jung zum Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt gewesen war.
Der Prozess endete mit einem Freispruch für Manfred Jung. Es hieß, der Tötungsvorsatz könne nach so langer Zeit nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden. Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge wären ohnehin längst verjährt und für diesen Prozess ohne Relevanz gewesen.
Johann Lettenbauer konnte an diesem Prozess aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Er musste daher nicht mit ansehen, wie der Mann, der ganz offensichtlich für den Tod seiner Tochter und seines Enkels verantwortlich war, das Gericht als freier Mann verließ.
Die Staatsanwaltschaft war mit diesem Urteil jedoch nicht zufrieden. Sie legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte Erfolg. Der Freispruch wurde in der Berufungsverhandlung aufgehoben.
Begründung: Das Gericht habe es versäumt, den Richter und den Staatsanwalt als Zeugen zu laden, vor denen Manfred Jung das Geständnis abgelegt hatte, das er später im Verfahren widerrief. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der eine neue Verhandlung erforderlich macht. Diesmal wird der Fall an das Jugendschöffengericht Augsburg verwiesen.
Neben den beiden Zeugen, dem Richter und dem Staatsanwalt, die Jungs Geständnis damals protokolliert hatten, steht der Anklage ein weiterer Zeuge zur Verfügung, nämlich ein Mitgefangener Jungs aus der Zeit seiner Untersuchungshaft. Dieser Zeuge sagt aus, Jung habe ihm gegenüber die Tat gestanden. In diesem Verfahren wird Manfred Jung im Oktober 1967 zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Johann Lettenbauer bleibt nur noch wenige Jahre in Freiheit. Er stirbt am 9. März 1969 im Alter von 85 Jahren.
Er musste 18 Jahre seines Lebens in Gefängnissen, Heil- und Pflegeanstalten und einem Altenheim verbringen, obwohl er unschuldig war. Insgesamt erhielt er rund 110. 000 D-Mark als Entschädigung für seine Haft und als Schadensersatz.
Doch keine Form der Entschädigung konnte ihm die verlorenen Jahre zurückgeben. Der Fall Johann Lettenbauer wird als einer der spektakulärsten Justizirrtümer in die deutsche Kriminal- und Rechtsgeschichte eingehen. Mögen Johann Lettenbauer sowie die beiden Opfer der Tat von 1947, seine Tochter Maria Lettenbauer und sein Enkel Arthur, ihre letzte Ruhe finden.